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Unsere AGBs
Bedingungen fuer die Ausfuehrung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhaengern, Aggregaten und deren Teilen und fuer Kostenvoranschlaege
(Kfz-Reparaturbedingungen - empfohlen vom Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, Bonn)
Kfz-Reparaturbedingungen
I. Auftragserteilung
1. Im Auftragsschein oder in einem Bestaetigungsschreiben
sind die zu erbringenden Leistungen
zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche
Fertigstellungstermin anzugeben.
2. Der Auftraggeber erhaelt eine Durchschrift des Auftragsscheins.
3. Der Auftrag ermaechtigt den Auftragnehmer, Unterauftraege zu erteilen und Probefahrten sowie ueberfuehrungsfahrten durchzufuehren.
II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchfuehrung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragsschein koennen auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
2. Wuenscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im einzelnen aufzufuehren und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen koennen dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten fuer den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers ueberschritten werden.
3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.
III. Fertigstellung
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. aendert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenueber dem urspruenglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzoegerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzueglich unter Angabe der Gruende einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Haelt der Auftragnehmer bei Auftraegen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin laenger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein moeglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfuer gueltigen Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos zur Verfuegung zu stellen oder 80% der Kosten fuer eine tatsaechliche Inanspruchnahme eines moeglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatzoder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzueglich zurueckzugeben; weitergehender Verzugsschadenersatz ist ausgeschlossen, ausser in Faellen von Vorsatz oder grober Fahrlaessigkeit. Der Auftragnehmer ist auch fuer die waehrend des Verzugs durch Zufall eintretende Unmoeglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein wuerde.
3. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt der Zurverfuegungstellung eines Ersatzfahrzeugs oder der uebernahme von Mietwagenkosten den durch die verzoegerte Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall ersetzen.
4. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge hoeherer Gewalt oder Betriebsstoerungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzoegerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten fuer die tatsaechliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber ueber die Verzoegerungen zu unterrichten, soweit dies moeglich und zumutbar ist.
IV. Abnahme
1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Reparaturgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushaendigung oder uebersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgefuehrt werden, verkuerzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsuebliche Aufbewahrungsgebuehr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
V. Berechnung des Auftrages
1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren fuer jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie fuer verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. Wuenscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberuehrt.
2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgefuehrt, so genuegt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusaetzliche Arbeiten besonders aufzufuehren sind.
3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmoeglich macht.
4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spaetestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
Vl. Zahlung
1. Der Rechnungsbetrag und Preise fuer Nebenleistungen sind bei Abnahme des Reparaturgegenstandes und Aushaendigung oder uebersendung der Rechnung zur Zahlung in bar faellig, spaetestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushaendigung oder uebersendung der Rechnung.
2. Gegen Ansprueche des Auftragnehmers kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskraeftiger Titel vorliegt; ein Zurueckbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Anspruechen aus dem Reparaturauftrag beruht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
Vll. Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenstaenden zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus frueher durchgefuehrten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Fuer sonstige Ansprueche aus der Geschaeftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskraeftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehoert.
Vlll. Sachmangel
1. Ansprueche des Auftraggebers wegen Sachmaengeln verjaehren in einem Jahr ab Abnahme des Reparaturgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmaengelansprueche in dem in den Ziffern 4 bis 5 beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehaelt.
2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des oeffentlichen Rechts, ein oeffentlich-rechtliches Sondervermoegen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausuebung seiner gewerblichen oder selbstaendigen beruflichen Taetigkeit handelt, verjaehren Ansprueche des Auftraggebers wegen Sachmaengeln in einem Jahr ab Ablieferung. Fuer andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
3. Bei arglistigem Verschweigen von Maengeln oder der uebernahme einer Garantie fuer die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprueche unberuehrt.
4. Fuer die Abwicklung der Maengelbeseitigung gilt folgendes:
a) Ansprueche auf Maengelbeseitigung hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei muendlichen Anzeigen haendigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestaetigung ueber den Eingang der Anzeige aus.
b) Wird der Reparaturgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfaehig, kann sich der Auftraggeber mit Zustimmung des Auftragnehmers an den dem Ort des betriebsunfaehigen Kaufgegenstandes naechstgelegenen dienstbereiten Kfz-Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfaehigen Kaufgegenstandes mehr als 50 km vom Auftragnehmer entfernt befindet.
c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
d) Fuer die zur Maengelbeseitigung eingebauten Teile kann der Kaeufer bis zum Ablauf der Verjaehrungsfrist des Auftraggegenstandes Sachmaengelansprueche aufgrund des Auftrags geltend machen.
5. Erfolgt in dem Ausnahmefall der Ziffer 4 b) die Maengelbeseitigung in einer anderen (der Vertriebsorganisation des Auftragnehmers angehoerenden) Fachwerkstatt, hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchfuehrung einer Maengelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile waehrend einer angemessenen Frist zur Verfuegung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.
IX. Haftung
1. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen nach Massgabe dieser Bedingungen fuer einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlaessig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer, soweit nicht Leben, Koerper und Gesundheit verletzt wurden, beschraenkt-: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber fuer den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur fuer etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z.B. hoehere Versicherungspraemien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Das Gleiche gilt fuer Schaeden, die durch einen Mangel des Auftragsgegenstandes verursacht worden sind. Die Haftung fuer den Verlust von Geld, Wertpapieren (einschl. Sparbuechern, Scheckheften, Scheck- und Kreditkarten), Kostbarkeiten und anderen Wertsachen, die nicht ausdruecklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
2. Unabhaengig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der uebernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberuehrt.
3. Ausgeschlossen ist die persoenliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfuellungsgehilfen und Betriebsangehoerigen des Auftragnehmers fuer von ihnen durch leichte Fahrlaessigkeit verursachte Schaeden.
X. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehoer-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behaelt sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollstaendigen unanfechtbaren Bezahlung vor.
Xl. Schiedsstelle (Schiedsgutachterverfahren) (Gilt nur fuer Fahrzeuge mit einem zulaessigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5t)
1. Bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag kann der Auftraggeber oder, mit dessen Einverstaendnis, der Auftragnehmer die fuer den Auftragnehmer zustaendige Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks oder - gewerbes anrufen. Die Anrufung muss schriftlich unverzueglich nach Kenntnis des Streitpunktes erfolgen.
2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen .
3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjaehrung fuer die Dauer des Verfahrens gehemmt.
4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschaefts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehaendigt wird.
5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg waehrend eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre Taetigkeit ein.
6. Das Schiedsstellenverfahren ist fuer den Auftraggeber kostenlos.
Xll. Gerichtsstand
Fuer saemtliche gegenwaertigen und zukuenftigen Ansprueche aus der Geschaeftsverbindung mit Kaufleuten einschliesslich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschliesslicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewoehnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Allgemeine Mietbedingungen (Stand 01.01.2009)
Angegebene Betraege - ausgenommen Schadensersatz - exkl. 19% MWSt. (netto)
ANMIETBEDINGUNGEN:
Unsere einheimischen und EU - Buerger muessen einen gueltigen Personalausweiss oder Reisepass bei Anmietung vorlegen. Nicht EU - Buerger brauchen einen gueltigen Reisepass (in lateinischer Schrift) als Identitaetsnachweis. Fuer mehr Informationen ueber die Fuehrerscheinbedingungen wenden Sie sich bitte an www.Rent-a-Multivan.de oder ihren Ansprechpartner.
FAHRZEUGE:
Unsere Fahrzeuge sind VW Multivan T5 oder typaehnliche Fahrzeuge. Reservierungen erfolgen nur nach diesen Fahrzeugtypen und nicht nach bestimmten Modellen. Nur nach diesen koennen Reservierungen bestaetigt werden. Fuer einzelne Ausstattungsdetails ist leider keine Zusage moeglich.
KFZ-HAFTPFLICHT-VERSICHERUNG:
Jedes auf Rent-a-Multivan.de zugelassene Fahrzeug ist wie folgt haftpflichtversichert: "€ 50 Millionen pro Unfallereignis fuer Personen-, Sach- und Vermoegensschaeden, bei Personenschaeden jedoch hoechstens € 8 Millionen pro Person."
BASISPREIS / MIETPREIS:
Preise beziehen sich auf das Standardmodell. Die Berechnung erfolgt nach Zeit, und zwar jeweils pro angefangenem Zeitraum, und zusaetzlich nach gefahrenen Kilometern nach Ablauf der Freikilometer. Fuer jeden vollen oder begonnenen 24-Stunden-Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Vermietung wird 1 Miettag zugrunde gelegt. Die Kosten fuer oelverbrauch, Wartung, Verschleissreparaturen und die Kfz.-Haftpflicht-Versicherung sind im Basispreis enthalten. Die Basispreise variieren nach Marktlage. Eventuelle Mautgebuehren sind vom Mieter zu Tragen und nicht in den gebuehren enthalten. Unsere Station gibt jederzeit gerne Auskunft zu den verschiedenen Mietpreisen.
KRAFTSTOFFKOSTEN:
Diese gehen zu Lasten des Mieters. Hierzu bieten wir Ihnen unseren Betankungsservice zu den in der Station aktuell verfuegbaren Konditionen an.
ZAHLUNGSART:
Neben der Barzahlung oder ueberweisung vorab der Mietkaution werden folgende Kreditkarten akzeptiert: American Express/Optima, Diners Club, Mastercard/Eurocard, Visa. Bei Barabrechnung benoetigen wir eine Vorauszahlung in Hoehe der geschaetzten Miet- und Nebenkosten - mindestens 200,- Euro - sowie die Vorlage Ihrer EC-Karte. Bitte erfragen Sie auch die Bedingungen im Falle einer Ersatzfahrzeug-Miete
MINDESTALTER:
Der Mieter und jeder Fahrer eines Rent-a-Multivan.de-Fahrzeuges muss mindestens 21 Jahre alt sein.
FUEHRERSCHEIN:
Grundsaetzlich ist ein Fuehrerschein der bisherigen Klasse 3 oder einer vergleichbaren EU-Klasse erforderlich, der seit mindestens 1 Jahr gueltig ist. Eine auslaendische Fahrerlaubnis wird anerkannt, wenn sie im Original oder in beglaubigter uebersetzung in lateinischen Buchstaben lesbar ist und den obigen Vorgaben entspricht. Ein internationaler Fuehrerschein wird nur in Verbindung mit dem zugrunde liegenden nationalen Dokument akzeptiert. Sollte waehrend einer Anmietung der Fuehrerschein entzogen werden, so ist der Mieter verpflichtet Rent-a-Multivan.de unverzueglich zu informieren. Fuer etwaige Kosten im Zusammenhang mit einem Fuehrerscheinentzug haftet der Mieter.
ZUSATZFAHRER:
Das Fahrzeug darf mit Zustimmung des Mieters auch von den Mitgliedern seiner Familie gefuehrt werden. In allen Faellen, in denen das Fahrzeug ausser vom Mieter von einer oder mehreren Personen gefahren werden soll, erheben wir hierfuer pro Tag und Mietvertrag eine gesonderte Verwaltungsgebuehr fuer Zusatzfahrer.
ZUSATZAUSSTATTUNG PKW/TRANSPORTZUBEHOER:
Bei rechtzeitiger Reservierung stellen wir Ihnen gerne z.B. Dachboxen, Kindersitze, Schneeketten, Umzugskisten, Packdecken etc. zur Verfuegung. Die Gebuehren hierfuer koennen Sie bei jeder unserer Filialen erfragen.
ZUSTELLEN/ABHOLEN:
Ausser bei Baranmietungen bringen wir waehrend der Stations-oeffnungszeiten Ihr Mietfahrzeug zu dem von Ihnen gewuenschten Ort, soweit dieser normal erreichbar ist, oder holen es ab. Hierfuer berechnen wir innerhalb der Stadtgrenzen 10,00 Euro und ausserhalb nach Vereinbarung. Sofern wir Sie nicht antreffen, berechnen wir fuer jeden vergeblichen Versuch eine No-Show-Gebuehr von 10,00 Euro
FAHRZEUGRUECKGABE:
Neben normaler Rueckgabe waehrend der oeffnungszeiten in unseren Stationen koennen Sie auch eine andere Zeit oder einen anderen Ort (z. B. Hotel) mit uns absprechen. Halten Sie sich hieran nicht, so verlaengert sich der Mietvertrag, bis Rent-a-Multivan.de das Fahrzeug wieder in Besitz hat. In Bezug auf Schaeden bei Rueckgabe ausserhalb der oeffnungszeiten beachten Sie bitte unbedingt die Mietvertragsbedingungen.
EINWEGMIETEN:
Abhaengig von der Tarifart koennen Sie die Rueckgabe Ihres Mietfahrzeuges in jeder Rent-a-Multivan.de Station in Deutschland vereinbaren. FEHL-RueCKGABE-GEBueHR: Sofern Sie sich veranlasst sehen, das Fahrzeug an anderer Stelle - ausserhalb desselben Ortes - zurueckzugeben als im Mietvertrag vereinbart, muessen wir Ihnen leider zum Ausgleich des hierdurch entstehenden Umdispositionsaufwandes eine Pauschale von 30,- Euro berechnen. Diese Regelung gilt nur im Inland; bei Rueckgabe im Ausland fallen hoehere Kosten an, die wir dann belasten muessen.
EINREISEVERBOT:
Auf Grund des erhoehten Unfall- und Diebstahlrisikos fuer bestimmte Fahrzeugmarken bzw. -modelle mussten wir uns leider zu Einreiseverboten fuer einige Laender entschliessen. Bitte beachten Sie hierzu unbedingt die nachstehenden Regelungen. Sollten Sie unser Fahrzeug trotzdem in eines der gesperrten Gebiete verbringen oder dies versuchen, so behalten wir uns das Recht vor, es von Polizei / Grenzschutz sicherstellen zu lassen, wobei wir gleichzeitig das Mietverhaeltnis als mit sofortiger Wirkung gekuendigt betrachten. Fuer den gesamten entstandenen Schaden werden wir Sie sodann – unabhaengig von den im Mietvertrag sonst getroffenen Vereinbarungen – haftbar machen. Das Einreiseverbot erstreckt sich auf alle Laender die nicht in der EU sind und somit auch ihren Versicherungsschutz sofort verlieren.
HAFTUNGSBEGRENZUNG FUER SCHAEDEN AM MIETWAGEN:
Diese Option befreit Sie zum groessten Teil von der finanziellen Verantwortung bei Beschaedigung des Rent-a-Multivan.de-Mietwagens, dessen Teilen und Zubehoer, wenn das Fahrzeug gemaess den Mietbedingungen des Mietvertrages genutzt wird. Ausgenommen sind Schaeden durch Diebstahl, versuchten Diebstahl und Vandalismus. Lehnt der Kunde die CDW ab, ist er fuer alle Schaeden am Mietwagen verantwortlich und haftet bis zur Hoehe des Wagenwertes (je nach angemieteter Wagenkategorie zwischen EUR 10.000,00 und EUR 105,000.00). CDW-Selbstbeteiligung. Alle Anmietungen unterliegen einer Selbstbeteiligung im Schadensfall. Diese liegt je nach angemietetem Fahrzeug zwischen EUR 300,-€ und EUR 750,00€. Der Fahrer ist im Falle eines Schadens fuer die Selbstbeteiligung voll verantwortlich. Wenn Sie ueber Ihre Kreditkarte abgesichert sind, erkundigen Sie sich bitte genau ueber die Bedingungen und Leistungen, die von Ihrem Kreditkartenunternehmen angeboten werden, bevor Sie eine unserer Zusatzleistungen ablehnen.
WEGFALL DER HAFTUNGSREDUZIERUNG:
Beachten Sie hierzu bitte unbedingt die jeweiligen Mietvertragsbedingungen. U.a. wird dort geregelt, dass die Haftungsreduzierung nicht eintritt, wenn bei einem Schadensfall die Polizei nicht hinzugezogen wurde oder wenn das Fahrzeug einem unberechtigten Fahrer ueberlassen worden war; weiter, dass der Mieter trotz Abschlusses der Haftungsreduzierung voll fuer alle Schaeden an den Aufbauten von gemieteten LKW/Transportern haftet etc.
DIEBSTAHLSCHUTZ:
Diese Option befreit Sie zum groessten Teil von der finanziellen Verantwortung bei Verlust oder Beschaedigung des Rent-a-Multivan.de-Mietwagens, dessen Teilen und Zubehoer, wenn das Fahrzeug gemaess den Mietbedingungen des Mietvertrages genutzt wird. Wird der Diebstahlschutz abgelehnt, haftet der Kunde im Falle eines Diebstahles, bei versuchtem Diebstahl und Vandalismus fuer die Reparatur oder den Ersatz des Rent-a-Multivan.de-Fahrzeugs bis zum vollem Umfang des Wagenwertes. Je nach angemieteter Wagenkategorie liegt dieser Wert zwischen EUR 10.000,00 und EUR 105.000,00. -Selbstbeteiligung. Die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung im Falle eines Diebstahls liegt zwischen EUR 550,00 und EUR 800,00 je nach angemietetem Fahrzeug. Der Fahrer ist bei Verlust des Fahrzeuges und im Falle eines Diebstahls fuer die Selbstbeteiligung voll verantwortlich. Wenn Sie ueber Ihre Kreditkarte abgesichert sind, erkundigen Sie sich bitte genau ueber die Bedingungen und Leistungen, die von Ihrem Kreditkartenunternehmen angeboten werden, bevor Sie eine unserer Zusatzleistungen ablehnen.
VERKEHRSVERSTOESSE/STRAFTATEN:
Gemaess der jeweiligen Mietvertragsbedingungen ist der Mieter fuer die Folgen derartiger Handlungen voll verantwortlich und haftet Rent-a-Multivan.de fuer alle daraus entstehenden Gebuehren und Kosten.
STEUERN:
Alle Raten unterliegen dem jeweils gesetzlich gueltigen MwSt.-Satz
BEACHTEN SIE BITTE DIE BEDINGUNGEN AUF BEIDEN SEITEN DES MIETVERTRAGES UNSERES PARTNERS